Kaiser Werkzeugbau und Zerspanung

AGB

Wir liefern ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen.
Alle Vereinbarungen erhalten nur durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers, die unseren Verkaufsbedingungen entgegenstehen, sind unwirksam,
ohne dass es eines Widerspruchs durch uns bedarf. Abmachungen, die mündlich durch
unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.

1. Preise

Alle Preise verstehen sich in Euro, sofern keine anders lautende, schriftliche Bestätigung
erfolgte, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung. Eine Preisbindung
über einen vertraglichen vereinbarten Zeitraum kann nicht eingehalten werden, wenn
sich unsere Rahmen-, Fertigungs- und Zulieferbedingungen ändern. Preisstellung erfolgt
gemäß heutigen Material- und Lohnkosten. Bei Änderungen behalten wir uns entsprechende
Anpassungen vor. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, unverzüglich innerhalb der
gesetzlichen Rügepflicht nach HGB § 377, unsere Auftragsbestätigungen zu beanstanden.
Unterbleibt dies, so werden nach Fristablauf unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Vertragsbestandteil. Nicht im Angebot enthaltene Arbeiten werden gesondert in Rechnung
gestellt.

KAISER WERKZEUGBAU und der Auftraggeber sind sich einig, dass das in Auftrag gegebene
Werkzeug keine Standardausführung ist und daher im Rahmen der Herstellung unvorhergesehene
Probleme eintreten können, die von dem Angebotspreis nicht abgedeckt sind. KAISER
WERKZEUGBAU ist bemüht, die Angebotspreise einzuhalten, ist jedoch berechtigt, bei
Auftauchen von unvorhergesehenen Herstellungsproblemen, mit dem Auftragnehmer eine
abweichende Preisgestaltung zu vereinbaren. Zusätzliche Änderungswünsche von Seiten
des Auftraggebers rechtfertigen grundsätzlich eine Erhöhung der Auftragssumme. Mehraufwendungen,
die KAISER WERKZEUGBAU durch unfertige, fehlende oder falsche Konstruktionen, CAD-Daten,
Beistellungen oder Informationen entstehen, werden soweit sie nicht ausdrücklich
im Angebotsumfang sind, zusätzlich in Rechnung gestellt.

2. Lieferzeit, Konditionen und Rücktritt

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
dem Tag der endgültigen technischen und kaufmännischen Freigabe und schriftlichen
Auftragsbestätigung.

Konstruktionszeichnungen oder entsprechende Daten müssen stets vom Auftraggeber geprüft
und zur Fertigung mit gültigem Freigabevermerk versehen sein. Der Auftraggeber trägt
die volle Verantwortung für deren Richtigkeit.

KAISER WERKZEUGBAU ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder in Lieferverzug
zu treten, wenn erforderliche Bestellungen, Angaben, Bestätigungen oder Beistellungen,
gleich welcher Art, von Seiten des Auftraggebers nicht rechtzeitig eingehen. Zusätzliche
Änderungswünsche von Seiten des Auftraggebers rechtfertigen grundsätzliche eine Terminverlängerung.
Daraus resultierende Terminverschiebungen sind von KAISER WERKZEUGBAU anzuzeigen.

Angegebene Tage sind Arbeitstage (5 / Woche). Unvorhersehbare Ereignisse bei der
Herstellung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Transportverzögerung, Streik,
Betriebsstörungen bei KAISER WERKZEUGBAU und den Vorlieferanten, ohne unser Verschulden
eintretende ungenügende Zufuhr von Rohmaterialien und Betriebsstoffen berechtigen
uns, die Lieferung um die Dauer der Auswirkung hinauszuschieben. Es ist dabei unerheblich,
ob die Umstände bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten.

Verzugsstrafen und Schadenersatzansprüche wegen verzögerter oder nicht ausgeführter
Lieferung müssen schriftlich vereinbart sein.

Hat KAISER WERKZEUGBAU die Bemusterung übernommen, so ist die Lieferfrist eingehalten,
wenn KAISER WERKZEUGBAU die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

Falls KAISER WERKZEUGBAU selbst in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen
– der Auftraggeber KAISER WERKZEUGBAU eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf
dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Ware bis zu diesem
Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet worden ist.

3. Versand

Soweit in unserem Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, trägt und disponiert
der Auftraggeber die Kosten für Transport mit angehörender Logistik. Die Waren gelten
bei Erstbemusterung als geliefert. Sofern keine Erstbemusterung erfolgt, gilt die
Meldung der Versandbereitschaft als Lieferung.

4. Abnahme und Gefahrenübergang

Mit Verlassen des Werkgeländes gilt die Ware als abgenommen. Beanstandungen sofort
erkennbarer Mängel brauchen von uns nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich
nach Empfang der Ware erfolgen. Bei versteckten Mängeln haften wir nur innerhalb
der gesetzlichen Fristen nach Bekanntwerden; längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfrist. Unsere Haftung erstreckt sich auf berechtigte Mängelrügen, die
nachweislich auf schlechte Baustoffe oder fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind.
Eine vom Auftraggeber ausdrücklich gewünschte oder genehmigte auch stillschweigend
gebilligte Ausführung kann nachträglich nicht beanstandet werden. Die berechtigt
reklamierten Teile werden nach unserer Wahl entweder ausgebessert oder neu ab Werk
geliefert. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz für Mängel-, Folgeschäden
oder entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße
Behandlung der von uns gelieferten Gegenstände haben den Verlust aller Mängelansprüche
zur Folge; nur zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden ist der Auftraggeber berechtigt,
nach vorheriger Verständigung mit dem Auftragnehmer nachzubessern. Anfallende Kosten
auf Aufrechnung solcher werden grundsätzlich nicht anerkannt. Für Werkzeuge gilt:
Eine Gewährleistung für Ausbringung / Standzeit kann nur nach unserer ausdrücklichen,
auf der Auftragsbestätigung schriftlich vermerkten Zustimmung, übernommen werden.
Voraussetzung ist jedoch der fachgerechte Umgang, die regelmäßige Wartung bzw. Pflege
und sofortiger Produktionsstopp bei beginnenden Verschleißerscheinungen. Kosten für
Musterungen bzw. Funktionstests oder sonstige Folgekosten werden von uns nicht übernommen.
Es muss grundsätzlich mit mehreren Musterungen bzw. Funktionstests gerechnet werden.

5. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind entsprechend den individuell vereinbarten Bedingungen ohne jeden Abzug
zu leisten.

Für Ersatzteillieferungen, Reparaturen und Lohnarbeiten ist die Zahlung sofort netto
Kasse nach Rechnungsdatum zu leisten.

Gerät der Auftraggeber hinsichtlich der geltenden Zahlungstermine in Verzug, so berechnet
KAISER WERKZEUGBAU Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

Sind Teilleistungen, die nicht mehr als 10 % der Auftragssumme beinhalten, aufgrund
Nichterfüllung oder Beanstandungen noch nicht abrechnungsfähig, so ist jedoch unabhängig
davon der Restbetrag abrechnungsfähig.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder bei

Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Wir können weiterhin die Weiterveräußerung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die
Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Auftraggebers verlangen.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Eine Aufrechnung durch
den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gesamte gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum. Pfändungen und jede andere Einschränkung unseres Eigentums sind uns
sofort mitzuteilen. Die Abtretung der Rechte des Auftraggebers gegen uns an Dritte
ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt. Für den Fall, dass unsere Waren
allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des vollen Kaufpreises
seitens des Auftraggebers an einen Dritten weiterveräußert werden, wobei sich der
Auftraggeber stets das Eigentumsrecht vorzubehalten verpflichtet, tritt der Auftraggeber
schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den dritten Käufer an
KAISER WERKZEUGBAU ab. Hält der Auftraggeber einen Zahlungstermin nicht ein oder
verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, so sind wir
berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe
oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Auftraggebers auf uns zu
verlangen und/oder die Zahlung von vom Auftraggeber eingezogenen Beträgen zu verlangen.

7. Gewährleistungen

Die Ausführung des Auftrages erfolgt nach aktuellem Stand der Technik. Der Auftraggeber
oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, die Ware sofort auf ihre Ordnungsmäßigkeit
zu prüfen. Die Unterlassung einer Prüfung gilt als vorbehaltlose Anerkennung bedingungsgemäßer
Beschaffenheit. Eine Mängelrüge muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb 2 Wochen
nach Auslieferung an den Auftraggeber oder dessen Beauftragten schriftlich erfolgen.

Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn angemeldete Mängel durch Dritte oder den Auftraggeber
behoben werden. Der Auftragnehmer haftet auch nicht, wenn der Auftraggeber Änderungen
an der gelieferten Ware vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.

Ansprüche des Auftraggebers oder dessen Beauftragten auf Wandlung, Minderung des
Kaufpreises insbesondere auch anlässlich eigenmächtiger Handlungen wegen angeblicher
Terminnot, Schadenersatz (auch für Frachtauslagen), sind ausgeschlossen. Für die
Beurteilung, ob die Mängelrüge berechtigt ist oder nicht, ist ausschließlich das
Ergebnis der vom Auftragnehmer vorgenommenen Nachprüfung maßgebend. Bei unberechtigten
Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, werden die Kosten der Prüfung
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Grundsätzlich wird nur für Mängel an der von uns gelieferten Ware selbst, nicht aber
für Mängel sowie Folgeschäden die durch Fertigungsprobleme des Auftraggebers entstehen,
gehaftet. Ebenso übernimmt KAISER WERKZEUGBAU keine Haftung für Schäden jeglicher
Art, die durch unfachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten
Dritten entstehen. Für ausgeführte Lohnarbeiten haftet KAISER WERKZEUGBAU nur bis
zur Höhe der angefallenen Lohnkosten in der Form, dass eine kostenlose Wiederholung
der Lohnarbeit durchgeführt wird.

Jede Gewährleistung / Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen bei:

a. Ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritte

b. Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte

c. Durchführung von Nachbesserungen bzw. Mängelbeseitigungsversuchen durch

den Auftraggeber oder Dritte ohne die Zustimmung des Auftragnehmers, solange

das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers besteht

d https://oesterreichischeapotheke.com/cialis-kaufen-oesterreich/. Natürliche Abnutzung oder Korrosion, unverhältnismäßig starke Abnutzung durch

unfachgemäße Benutzung, höherer Gewalt.

8. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Zell u. A.. Gerichtsstand ist Göppingen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das gilt auch bei
Lieferungen ins Ausland.

Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam, ungültig oder lückenhaft sein,
so berührt das nicht die Wirksamkeit und Geltung der übrigen Bestimmungen und des
Vertrages als solchen. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung so auszulegen beziehungsweise zu ändern, dass die mit ihr ursprünglich
angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke so weit als möglich erreicht
werden.

– Stand 03/2021 –